Pflegekosten von der Steuer absetzen: So sparen Sie clever!
Pflegebedürftigkeit ist oft mit hohen finanziellen Belastungen verbunden. Das deutsche Steuerrecht bietet aber verschiedene Möglichkeiten, einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend zu machen und sich so spürbar zu entlasten. Ob Sie selbst gepflegt werden oder einen Angehörigen unterstützen: Die korrekte Angabe in der Einkommensteuererklärung kann bares Geld zurückbringen.
Die Absetzbarkeit richtet sich hauptsächlich nach der Art der Kosten und der Pflegesituation. In der Regel kommen drei Wege infrage: die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung, die Nutzung des Pflege-Pauschbetrags oder der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Die 5 wichtigsten Punkte: Welche Pflegekosten sind steuerlich absetzbar?
Sie können Kosten in der Pflege unter verschiedenen Voraussetzungen und in unterschiedlicher Form steuerlich geltend machen. Hier sind die 5 zentralen Punkte:
- Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Was: Tatsächliche Kosten für die stationäre oder häusliche Pflege (z.B. Pflegeheimkosten, ambulante Pflegedienste), die aufgrund einer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Wie: Diese Kosten können in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Sie müssen jedoch selbst getragen werden (nach Abzug von Erstattungen wie Pflegegeld, Kassenleistungen) und über die sogenannte zumutbare Belastung hinausgehen. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz Ihres Gesamteinkommens.
- Pflege-Pauschbetrag
Was: Eine Pauschale für unentgeltlich pflegende Angehörige. Sie erhalten diesen Betrag, wenn Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 häuslich und unentgeltlich pflegen. Er ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten und wird ohne Abzug einer zumutbaren Belastung gewährt.
Wie: Der Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
- Wichtig: Dieser Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu, nicht der gepflegten.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (für Pflege- und Betreuungsleistungen)
Was: 20 % der Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen in Ihrem Haushalt, die von einem Dienstleister erbracht werden (z.B. ambulanter Pflegedienst, Haushaltshilfe). Dies gilt für Lohn- und Fahrtkosten, nicht für Materialkosten.
Wie: Bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr können 20 % der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies betrifft Tätigkeiten, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (z.B. Körperpflege, Essenszubereitung, Reinigung).
- Barrierefreier Umbau und Modernisierungsmaßnahmen
Was: Kosten für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (z.B. Einbau eines Treppenlifts, Badumbau), die aufgrund der Pflegebedürftigkeit notwendig sind.
Wie: Die Kosten für die Arbeitsleistung (nicht das Material) können in der Regel als Handwerkerleistungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Hier können ebenfalls 20 % der Arbeitskosten (maximal 1.200 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Unterhaltsleistungen (bei fehlender Leistungsfähigkeit des Angehörigen)
Was: Wenn Sie als unterhaltsverpflichtete Person die Pflegekosten für einen Angehörigen (z.B. Eltern) übernehmen, weil dessen eigene Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen.
Wie: Diese Kosten können bis zum sogenannten Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastung besonderer Art abgesetzt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten werden hierbei angerechnet.
Achtung: Doppelter Abzug ist ausgeschlossen!
Beachten Sie immer, dass Sie die tatsächlichen Kosten (Außergewöhnliche Belastungen oder Haushaltsnahe Dienstleistungen) nicht zusätzlich zum Pflege-Pauschbetrag für denselben Zeitraum und dieselbe Person geltend machen können. Sie müssen die für Sie günstigere Variante wählen.
Tipp: Sammeln Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege (nur Überweisung!), sowie den Bescheid über den Pflegegrad oder ggf. ärztliche Atteste, um die Zwangsläufigkeit der Kosten gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Holen Sie sich im Zweifel steuerlichen Rat ein.