Kann Pflegegeld gepfändet werden? Wir klären auf.
Sie pflegen einen Angehörigen aufopferungsvoll und erhalten dafür von ihm das Pflegegeld oder einen Teil davon als Anerkennung? Eine wichtige Unterstützung! Doch was passiert, wenn Sie selbst Schulden haben? Viele fragen sich: Kann dieses Pflegegeld gepfändet werden? Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären Ihnen den Pfändungsschutz für Pflegegeld.
Die kurze Antwort: In der Regel nein!
Die gute Nachricht zuerst: Das Pflegegeld, das Pflegebedürftige an ihre pflegenden Angehörigen weitergeben, ist in der Regel unpfändbar. Es genießt einen besonderen gesetzlichen Schutz.
Warum ist das Pflegegeld geschützt?
- Es ist eine Sozialleistung für den Pflegebedürftigen: Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) wird von der Pflegekasse an den pflegebedürftige Mensch gezahlt. Er soll damit die notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen – zum Beispiel durch die Hilfe von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn.
- Zweckgebundenheit: Das Geld hat einen klaren Zweck: die Sicherstellung der Pflege. Wenn der Pflegebedürftige das Geld an Sie als pflegenden Angehörigen weitergibt, ist das meist eine Anerkennung Ihrer Leistung und dient weiterhin indirekt diesem Zweck. Es ist kein normales Einkommen für Sie als Pflegeperson.
- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH): Der BGH hat in einem wichtigen Urteil (Az. IX ZB 21/10) entschieden, dass dieses weitergeleitete Pflegegeld seinen Charakter als zweckgebundene Sozialleistung behält. Es wird ähnlich behandelt wie unpfändbare Sozialleistungen nach § 54 Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I).
Wichtig: Die Weitergabe durch den Pflegebedürftigen
Entscheidend für den Pfändungsschutz ist meist, dass das Pflegegeld zuerst an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird und dieser es dann informell an Sie weiterleitet. Es handelt sich nicht um einen Lohn oder ein Gehalt für Ihre Pflegetätigkeit, sondern um eine freiwillige Geste der Anerkennung aus Mitteln, die der Sicherstellung der Pflege dienen.
Was tun, wenn eine Pfändung droht?
Sollte ein Gläubiger dennoch versuchen, das Pflegegeld bei Ihnen zu pfänden (z.B. über eine Kontopfändung), ist schnelles Handeln wichtig:
- Informieren Sie die Bank/das Vollstreckungsgericht: Weisen Sie unter Berufung auf das BGH-Urteil und die Zweckbindung des Geldes darauf hin, dass es sich um unpfändbares Pflegegeld handelt.
- Holen Sie sich Unterstützung: Wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Insolvenzrecht. Diese können Sie beraten und bei den notwendigen Schritten unterstützen.
- P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Ein P-Konto schützt automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag vor Pfändungen. Zusätzliche unpfändbare Beträge, wie eben das weitergeleitete Pflegegeld, können unter Umständen durch eine Bescheinigung (z.B. von der Schuldnerberatung oder dem Anwalt) auf dem P-Konto geschützt werden. Sprechen Sie hierzu unbedingt mit Ihrer Bank und einer Beratungsstelle.
Pflegegeld, das Sie als Angehöriger vom Pflegebedürftigen als Anerkennung für Ihre Hilfe erhalten, ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt. Es ist eine zweckgebundene Leistung zur Sicherstellung der Pflege und kein normales Einkommen. Bei drohender Pfändung sollten Sie sich jedoch umgehend beraten lassen, um Ihre Rechte zu wahren.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die individuelle Situation kann abweichen. Im Zweifel sollten Sie immer professionellen Rechtsrat einholen.